Gemeindeordnung Magden

Nummer
102
Name
Gemeindeordnung Magden
Erlassdatum
27. Juni 2024
Inkrafttreten
1. Januar 2025
Art
Reglement
Herkunft
Legislativgeschäft
Informationen

Die Einwohnergemeinde Magden erlässt gestützt auf § 17 und § 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1973 (GG), folgende

G E M E I N D E O R D N U N G

I. Allgemeines

§ 1

Die vorliegende Gemeindeordnung regelt die Organisation und die Zuständigkeit der Organe der Gemeinde.

§ 2

Die Einwohnergemeinde Magden untersteht der Organisation mit Gemeindeversammlung gemäss §§ 19 ff. Gemeindegesetz.

II. Organe

§ 3

Organe der Einwohnergemeinde sind:

  1. die Gemeindeversammlung
  2. die Gesamtheit der Stimmberechtigten an der Urne
  3. der Gemeinderat
  4. die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident
  5. die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident
  6. die Kommissionen, Arbeitsgruppen und Angestellten mit Entscheidungsbefugnissen

§ 4

Die Gemeindeversammlung wird aus den in Magden wohnhaften Stimmberechtigten gebildet. Sie nimmt die im Gemeindegesetz enthaltenen Aufgaben wahr (§ 20 GG).                     

§ 5

1 Der an der Urne zu wählende Gemeinderat besteht aus der Gemeindepräsidentin oder dem Gemeindepräsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten sowie drei weiteren Mitgliedern.

Der Gemeinderat nimmt die Aufgaben und Befugnisse nach Gemeindegesetz wahr. Ihm stehen ausserdem alle Befugnisse zu, die nicht durch Vorschriften des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde einem anderen Organ übertragen sind.

Im Speziellen werden dem Gemeinderat folgende Befugnisse übertragen:

  1. Der Erwerb und Tausch von Grundstücken bis Fr. 1‘000'000 pro Kalenderjahr, mit Zustimmung der Finanzkommission bis Fr. 2'000'000.
  1. Die Veräusserung, die dingliche Belastung von Grundstücken sowie die Einräumung und der Erwerb von Baurechten bis zu einem Verkehrswert von Fr. 200'000, mit Zustimmung der Finanzkommission bis zu Fr. 1‘000'000 pro Kalenderjahr.
  1. Die Übernahme von Strassen in das Gemeindeeigentum und die Aufhebung von Strassen im Gemeindeeigentum.
  1. Abschluss von Vereinbarungen über die Änderung von Gemeindegrenzen nach § 4 Gemeindegesetz.
     
  2. Die Festsetzung der Sitzungsgelder, Stundenentschädigungen und Spesen von Behörden, Kommissionen sowie Arbeitsgruppen, Delegierten und Beauftragten.

Der Gemeinderat hat der Gemeindeversammlung über die abgeschlossenen Landgeschäfte jährlich Rechenschaft abzulegen.

Alle weiteren Verträge über den Erwerb, die Veräusserung und den Tausch von Grundstücken fallen in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung.

§ 6

Die Zusicherung des Gemeindebürgerrechtes an Ausländerinnen und Ausländer erfolgt durch den Gemeinderat.

§ 7

Der Abschluss von Kiesausbeutungsverträgen gemäss § 37 Abs. 2 lit. h des Gemeindegesetzes fällt in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung.

§ 8

Die von den Stimmberechtigten an der Urne zu wählenden Kommissionen setzen sich wie folgt zusammen:

Finanzkommission:       fünf Mitglieder

Wahlbüro:                    sechs Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen

Steuerkommission:       drei Mitglieder und ein Ersatzmitglied

Der Gemeinderat kann weitere Kommissionen und Arbeitsgruppen mit beratender Funktion oder mit eigenen Entscheidungsbefugnissen wählen oder für bestimmte Aufgaben einsetzen.

§ 9

Abgeordnete in Gemeindeverbände werden durch den Gemeinderat gewählt.

III. Politische Rechte

§ 10

Alle durch Gesetz vorgeschriebenen Volkswahlen werden an der Urne durchgeführt.

Die Wahl der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten aus dem Kreis des gewählten Gemeinderates erfolgt in einem separaten Wahlgang.

§ 11

Die Gemeindeversammlung entscheidet über die zur Behandlung stehenden Sachgeschäfte abschliessend, wenn die beschliessende Mehrheit wenigstens einen Fünftel der Stimmberechtigten ausmacht.

Nicht abschliessend gefasste positive und negative Beschlüsse der Gemeindeversammlung sind der Urnenabstimmung zu unterstellen, wenn dies von einem Zehntel der Stimmberechtigten innert 30 Tagen seit Veröffentlichung schriftlich verlangt wird.

IV. Verschiedene Bestimmungen

§ 12

Der Gemeinderat bestimmt ein amtliches Publikationsorgan.

§ 13

Die Protokolle der Einwohner- und Ortsbürgergemeindeversammlung werden durch den Gemeinderat geprüft und auf seinen Antrag von der nächsten Versammlung genehmigt.

§ 14

Der Gemeinderat kann der Finanzkommission nebst den durch das Gemeindegesetz vorgesehenen Aufgaben zusätzlich die Prüfung von Rechnungen von Gemeindeverbänden und Vereinen übertragen, an denen ein öffentliches Interesse der Gemeinde Magden besteht.

§ 15

Die Gemeindeordnung tritt auf den 01. Januar 2025 in Kraft.

Die Zusammensetzung des Wahlbüros (§ 8, Abs. 1, Verzicht auf Ersatzmitglieder, neu sechs Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen) gilt ab 1. Januar 2026. Alle dieser Ordnung widersprechende Bestimmungen sind aufgehoben.

 

Genehmigt durch die Einwohnergemeindeversammlung vom 27. Juni 2024

An der obligatorischen Urnenabstimmung bestätigt am 22. September 2024

Kantonale Genehmigung durch Departement Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, am 7. November 2024

Name
2025.01.01 Gemeindeordnung (PDF, 114.76 kB) Download 0 2025.01.01 Gemeindeordnung