Gemeindeordnung Magden

Nummer
101
Name
Gemeindeordnung Magden
Erlassdatum
25. September 2005
Inkrafttreten
1. Oktober 2005
Art
Reglement
Herkunft
Legislativgeschäft
Informationen

Die Einwohnergemeinde Magden erlässt gestützt auf § 17 und § 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1973 (GG), folgende

G E M E I N D E O R D N U N G

I. Allgemeines

§ 1

Die vorliegende Gemeindeordnung regelt die Organisation und die Zuständigkeit der Organe der Gemeinde.

§ 2

Die Einwohnergemeinde Magden untersteht der Organisation mit Gemeindeversammlung gemäss §§ 19 ff. Gemeindegesetz.

§ 3

Amts- und Funktionsbezeichnungen in dieser Gemeindeordnung beziehen sich auf beide Geschlechter.

II Organe

§ 4 

Organe der Einwohnergemeinde sind:

  1.  die Gemeindeversammlung
  2.  die Gesamtheit der Stimmberechtigten an der Urne
  3.  der Gemeinderat
  4.  der Gemeindeammann
  5. die Kommissionen und Angestellten mit Entscheidungsbefugnissen

§ 5

Die Gemeindeversammlung wird aus den in Magden wohnhaften Stimmberechtigten gebildet. Sie nimmt die im Gemeindegesetz enthaltenen Aufgaben wahr (§ 20 GG).

§ 6

1Der an der Urne zu wählende Gemeinderat besteht aus dem Gemeindeammann, dem Vizeammann sowie drei weiteren Mitgliedern.

2Der Gemeinderat nimmt die Aufgaben und Befugnisse nach Gemeindegesetz wahr. Ihm stehen ausserdem alle Befugnisse zu, die nicht durch Vorschriften des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde einem anderen Organ übertragen sind.

3Im Speziellen werden dem Gemeinderat folgende Befugnisse übertragen:

  1. Der Erwerb und Tausch von Grundstücken bis Fr. 500'000 pro Kalenderjahr, mit Zustimmung der Finanzkommission bis             Fr. 1'000'000.
  1. Die Veräusserung, die dingliche Belastung von Grundstücken sowie die Einräumung und der Erwerb von Baurechten bis zu einem Verkehrswert von Fr. 100'000, mit Zustimmung der Finanzkommission bis zu Fr. 500'000 pro Kalenderjahr.
  1. Die Übernahme von Strassen in das Gemeindeeigentum und die Aufhebung von Strassen im Gemeindeeigentum.
     
  2. Abschluss von Vereinbarungen über die Änderung von Gemeindegrenzen nach § 4 Gemeindegesetz
     
  3. die Festsetzung der Sitzungsgelder und Spesenentschädigungen von Kommissionen, Delegierten und Funktionären.

4Der Gemeinderat hat der Gemeindeversammlung über die abgeschlossenen Landgeschäfte jährlich Rechenschaft abzulegen.

5Alle weiteren Verträge über den Erwerb, die Veräusserung und den Tausch von Grundstücken fallen in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung.

§ 7 

Der Abschluss von Baurechtsverträgen und Kiesausbeutungsverträgen gemäss § 37 Abs. 2 lit. h des Gemeindegesetzes fällt mit Ausnahme von kleineren Baurechtsverträgen gemäss § 7 Abs. 3 lit. c dieser Gemeindeordnung in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung.

§ 8

1Die von den Stimmberechtigten an der Urne zu wählenden Kommissionen setzen sich wie folgt zusammen:

Schulpflege fünf Mitglieder
Finanzkommission fünf Mitglieder
Wahlbüro drei Mitglieder und drei Ersatzmitglieder
Steuerkommission drei Mitglieder und ein Ersatzmitglied

2Der Gemeinderat kann weitere Kommissionen mit beratender Funktion oder mit eigenen Entscheidungsbefugnissen wählen oder für bestimmte Aufgaben einsetzen.

§ 9

Abgeordnete in Gemeindeverbände werden durch den Gemeinderat gewählt.

III. Politische Rechte

§ 10

Alle durch Gesetz vorgeschriebenen Volkswahlen werden an der Urne durchgeführt.

§ 11

1Die Gemeindeversammlung entscheidet über die zur Behandlung stehenden Sachgeschäfte abschliessend, wenn die beschliessende Mehrheit wenigstens einen Fünftel der Stimmberechtigten ausmacht.

2Nicht abschliessend gefasste positive und negative Beschlüsse der Gemeindeversammlung sind der Urnenabstimmung zu unterstellen, wenn dies von einem Zehntel der Stimmberechtigten innert 30 Tagen seit Veröffentlichung schriftlich verlangt wird.

IV. Verschiedene Bestimmungen

§ 12

Der Gemeinderat bestimmt ein amtliches Publikationsorgan.

§ 13

Die Protokolle der Einwohner- und Ortsbürgergemeindeversammlung werden durch den Gemeinderat geprüft und auf seinen Antrag von der nächsten Versammlung genehmigt.

§ 14

Der Gemeinderat kann der Finanzkommission nebst den durch das Gemeindegesetz vorgesehenen Aufgaben zusätzlich die Prüfung von Rechnungen von Gemeindeverbänden und Vereinen übertragen, an denen ein öffentliches Interesse der Gemeinde Magden besteht.

§ 15

Die Gemeindeordnung tritt auf den 01. Oktober 2005 in Kraft. Alle dieser Ordnung widersprechenden Bestimmungen, insbesondere die Gemeindeordnung vom 1.7.1981, sind aufgehoben.

Von der Einwohnergemeindeversammlung genehmigt am 17. Juni 2005

An der obligatorischen Urnenabstimmung bestätigt am 25. September 2005

 

Gültig bis
31. Dezember 2024
Nachfolgeversion
Gemeindeordnung Magden
Name
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